Ein durch Wohnungseigentümer bestellter Verwalter kann jederzeit durch mehrheitliche Beschlussfassung im Rahmen einer Eigentümerversammlung abberufen werden (§26 WEG). Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Ein durch Wohnungseigentümer bestellter Verwalter kann jederzeit durch mehrheitliche Beschlussfassung im Rahmen einer Eigentümerversammlung abberufen werden (§26 WEG). Abweichende Vereinbarungen sind möglich.