Mit Erschliessung wird die Herstellung von Erschliessungsanlagen bezeichnet, die eine Voraussetzung für die Bebauung von Grundstücken sind. Ist ein Grundstück also nicht erschlossen, so kann es im Sinne des Baurechtes kein Baugrundstück sein. Die Erschliessung von Bauland ist die Aufgabe der Gemeinde und meint die Erschliessung bis zur Grundstücksgrenze.

Bestandteil der Erschliessung ist die Erschliessung durch:

• Straßen,
• Wege,
• Bürgersteige,
• Beleuchtung,
• Wasser,
• Strom,
• Gas,
• Kanälen,
• Entwässerung.

Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich im Kommunalabgabegesetz.