Bei Verstößen gegen das geltende Baurecht kann die Bauaufsichtsbehörde den Abbruch bzw. den Rückbau der baulichen Anlage verlangen. Dabei unterscheidet die Behörde zwischen formellen und materiellen Verstößen. Ein formeller Verstoß kann das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung sein. Ist ein „Schwarzbau“ grundsätzlich genehmigungsfähig, so kann dieser nachgenehmigt werden. Ist ein „Schwarzbau“ nicht genehmigungsfähig, so muss unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse eine Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen werden. Liegt nur eine Illegalität vor, kommt ein Abbruch nur als äußerste Konsequenz in Frage.