Für eine Eigenbedarfskündigung eines Mietvertrages muss der Eigentümer einer Wohnung ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dieses liegt vor, wenn die Kündigung für den Eigentümer selbst, seine Familienangehörigen (auch Nichten und Neffen) oder auch Mitglieder seines Haushaltes (nicht eheliche Lebenspartner) ausgesprochen wird.

Voraussetzung für die Anzeige des berechtigten Interesses sind vernünftige und nachvollziehbare Gründe. Solche Gründe können ein berufsbedingter Ortswechsel, gesundheitsbedingte Aufnahme von Pflegekräften oder auch eine Änderung der Lebenslage aufgrund von Lebensgemeinschaften, Familienzuwachs oder auch Scheidung sein. Auch wirtschaftliche Gründe wie der Verlust des Arbeitsplatzes können rechtmäßige Begründungen darstellen.

Doch Vorsicht! Bei bewiesenen Falschbegründungen hat ein ehemaliger Mieter das Recht auf Schadenersatz. Diese können sich auf Umzugskosten oder auch auf eine Mietdifferenz beziehen, wenn die neu angemietete Wohnung teurer als die ursprüngliche ist.