Die Kosten der Erschliessung von Baugrundstücken werden dem jeweiligen Eigentümer des Baugrundstückes auferlegt. Dies bedeutet aber nicht, dass die abgeschlossene Maßnahme der Erschliessung auch zwangsläufig schon abgerechnet wurde. Daher bezeichnet man abgerechnete Grundstücke als Erschliessungskostenbeitragsfrei. Bauland, welches erschlossen aber nicht abgerechnet ist, bezeichnet man als erschliessungskostenpflichtig.