Als Hausgeld werden üblicher Weise die Beiträge bezeichnet, die Wohnungseigentümer in Wohnungseigentumsanlagen für die Aufwendung zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aufzubringen haben. Zum Hausgeld zählen die Beiträge

• zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums,
• zu den Kosten der Instandhaltung,
• zu den Kosten der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs,
• zu den Instandhaltungsrückstellungen,
• und zu den Sonderumlagen.

Die Höhe des Hausgeldes beziffert sich nach dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichem Eigentum oder nach einem bestimmten Verteilerschlüssel gem. Gemeinschaftordnung oder Beschlussfassung. Zahlen muss das Hausgeld der Wohnungseigentümer. Bei Verkauf geht die Zahlungsverpflichtung erst mit grundbuchamtlicher Eintragung über. Eine Ausnahme gilt für den Ersterwerber als werdender Wohnungseigentümer.