In Erbbauverträgen werden Heimfallansprüche vereinbart. Sie regeln das grob vertragswidrige Verhalten eines Erbbauberechtigten bei z. Bsp. Nichtzahlung des Erbbauzinses. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so wird das Erbbaurecht an den Erbbaurechtsgeber zurück übertragen. Dieser hat dann einen angemessen Ausgleich für den Restwert des Erbbaurechtes zu zahlen.