Das Erbbaurecht verleiht einem berechtigtem das Recht, auf fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Das Bauwerk ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Dafür zahlt der Berechtigte einen Erbbauzins. Die dingliche Absicherung zur Verpflichtung zur Zahlung erfolgt durch eine Reallast. Diese wird in Abteilung II des Erbbaugrundbuches eingetragen. Das Erbbaugrundbuch ist ebenso wie das Grundbuch für Grundstücke aufgebaut.