Das Miteigentum bzw. der Miteigentumsanteil steht in direktem Bezug zum Sondereigentum an einer Wohnung. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet also das Sondereigentum (die Wohnung selbst) und das Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, du dem es gehört, nicht veräußert werden (WEG 1.Teil, 1 Abs., §6, Satz 1).