Im Rahmen eines Kaufvertrages unterwerfen sich Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie der sofortigen Zwangsvollstreckung. Diese sichert für beide Parteien eine schnellen Abwicklung des Kaufvertrages.

Sollte der Käufer innerhalb einer im Kaufvertrag definierten Frist seiner Zahlungsverpflichtung für den Kaufpreis nicht nachkommen, kann der Immobilienverkäufer ohne das langwierige Einklagen eines Titels die Zwangsvollstreckung über den Notar einleiten. Im Gegenzug wird der Anspruch des Immobilienkäufers auf Übergabe der Immobilie nach Zahlung des Kaufpreises abgesichert. Denn dieser hat Anspruch auf den Besitz der Immobilie (Schlüsselgewalt) und die grundbuchamtliche Eintragung nach Kaufpreiszahlung (Löschung der Auflassungsvormerkung).