Als dienendes Grundstück wir mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück bezeichnet. Kennzeichen einer Grunddienstbarkeit ist es, das sie den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes bestimmte Rechte gewährt. Die Ausübung des jeweiligen Rechtes führt zu einer Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung des Eigentümers des dienenden Grundstückes. Typische Beeinträchtigungen sind Fahrt- und Wegerechte oder auch unterschrittene Abstandsflächen von benachbarten Gebäuden. Eine Grunddienstbarkeit ist in der Regel zeitlich nicht beschränkt. Sie wird bei dem dienenden Grundstück in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.