Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch die Person des Berechtigten. Sie entsteht durch Einigung der Parteien und Eintragung im Grundbuch.

Der Berechtigte aus der Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird dagegen für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob sie Grundstückseigentümerin ist oder nicht.