Die Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen ist eine Rückstellung/ Rücklage für die Instandhaltungen einer Immobilie. Gemäß Wohnungseigentumsgesetz § 21 Abs. 5 Nr.4 ist die Bildung von Kapital auf einem Sparkonto gesetzlich verpflichtend. Sie ist kein Eigenkapital und kann somit bei Verkauf einer Wohnung nicht zurückgefordert werden. Sie verbleibt auf dem Konto und wird als eingezahltes Kapital dem neuen Eigentümer zugeordnet.

Die Höhe der zu leistenden Rücklage ist individuell und von der Höhe der zu erwartenden Kosten abhängig. Sie wird durch einen Maximalbetrag in Abhängigkeit des Alters einer Immobilie begrenzt. Hat es Sanierungsmaßnahmen gegeben, die nicht vollständig über das Rücklagenkonto gedeckt werden, kann eine Sonderumlage der Eigentümer eingefordert werden.