Dingliche Rechte sind Rechte, die eine direkte Beziehung zwischen Rechtsinhaber und einer Sache begründen. Sie sind gegen jedermann wirksam und gehören zu den absoluten Rechten. Sie erlauben den jeweiligen Inhabern dieses Rechts im Vergleich zum Eigentümer nur eine inhaltlich beschränkte Rechtsmacht und beschränken ihrerseits das Recht des Eigentümers.

Arten dinglicher Rechte sind Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Sicherungsrechte, Verwertungsrechte, Reallast und das dingliche Vorkaufsrecht.